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   BPatG, 17.03.2009 - 23 W (pat) 37/04   

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BPatG, 17.03.2009 - 23 W (pat) 37/04 (https://dejure.org/2009,37647)
BPatG, Entscheidung vom 17.03.2009 - 23 W (pat) 37/04 (https://dejure.org/2009,37647)
BPatG, Entscheidung vom 17. März 2009 - 23 W (pat) 37/04 (https://dejure.org/2009,37647)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 44
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus BPatG, 17.03.2009 - 23 W (pat) 37/04
    Vielmehr ist maßgeblich, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird, wobei der Offenbarungsbegriff kein anderer ist, als er auch im Patentrecht zu Grunde gelegt wird, vgl. BGH GRUR 2009, 382 Leitsatz 1 und 2 i. V. m. den Abschnitten [25] bis [28] - "Olanzapin".
  • BGH, 14.10.2003 - X ZR 4/00

    "Elektronische Funktionseinheit"; Voraussetzungen der Inanspruchnahme der

    Auszug aus BPatG, 17.03.2009 - 23 W (pat) 37/04
    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich um identische Erfindungen handelt, wenn der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs der Nachanmeldung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Prioritätsanmeldung entnehmen kann, wobei für die Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neuheitsprüfung gelten, vgl. BGH GRUR 2004, 133, 134 Abschn. II.2.2a), 136 re.
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BPatG, 17.03.2009 - 23 W (pat) 37/04
    Auch erlaubt ein Ausführungsbeispiel - hier wäre beispielsweise auf die Ausführungsformen gemäß erteiltem Patentanspruch 4 zu verweisen - regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1. Leitsatz - "bodenseitige Vereinzelungseinrichtung").
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 17.03.2009 - 23 W (pat) 37/04
    c) Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 fallen auch die direkt oder indirekt auf diese rückbezogenen restlichen, abhängigen Ansprüche (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" m. w. N.).
  • BGH, 13.04.1999 - X ZR 23/97

    Nichtigkeit eines Patents für einen "Extrusionskopf

    Auszug aus BPatG, 17.03.2009 - 23 W (pat) 37/04
    Dementsprechend sind auch subjektive Vorstellungen des Anmelders nicht mitbestimmend für den geschützten Gegenstand (vgl. BGH, Mitt. 2000, 105, 5. Leitsatz - "Extrusionskopf").
  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

    Auszug aus BPatG, 17.03.2009 - 23 W (pat) 37/04
    Dabei hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem von ihr genannten Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und beispielsweise dem Stand der Technik nach der Druckschrift D5 hergestellt und im Hinblick auf die geltend gemachte unzulässige Erweiterung die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 im Einzelnen angegeben, welche über die ursprüngliche Offenbarung der Anmeldung hinausgehen sollen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - "Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97).
  • BPatG, 17.01.2018 - 9 W (pat) 25/15

    Einspruch gegen Patent "Antriebsstrang für ein Kraftfahrzeug"

    Ausführbarkeit und Änderungen des Patentanspruchs (vgl. BPatG München, Beschluss vom 17. März 2009 - 23 W (pat) 37/04 -, juris, Geräteschrank).
  • BPatG, 14.03.2018 - 9 W (pat) 2/18
    Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, wie er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird, insofern gilt dieser Grundsatz auch hinsichtlich der Frage des Offenbarungsumfangs bezüglich Ausführbarkeit und Änderungen des Patentanspruchs (BPatG München, Geräteschrank, Beschluss vom 17. März 2009 - 23 W (pat) 37/04 -, GRUR 2011, 44).
  • BPatG, 13.03.2019 - 9 W (pat) 28/15
    Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, wie er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird, insofern gilt dieser Grundsatz auch hinsichtlich der Frage des Offenbarungsumfangs bezüglich Ausführbarkeit und Änderungen des Patentanspruchs (vgl. BPatG München, Beschluss vom 17. März 2009 - 23 W (pat) 37/04 -, juris, Geräteschrank).
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